{"id":3614,"date":"2017-05-16T17:10:36","date_gmt":"2017-05-16T17:10:36","guid":{"rendered":"https:\/\/adroystermilitaria.com\/?p=3614"},"modified":"2017-05-16T17:10:36","modified_gmt":"2017-05-16T17:10:36","slug":"newsletter-256-may-17-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/adroystermilitaria.com\/en\/newsletter-256-may-17-2017\/","title":{"rendered":"Newsletter 256     May 17, 2017"},"content":{"rendered":"<p>Here is a current official German exposition of a projected enforcement of current German laws concerning the sale and possession of Nazi-era items.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 K\u00f6ln<br \/>\nTelefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de<br \/>\nISSN 0720-2946<br \/>\nBundesrat Drucksache 216\/17<strong><br \/>\n<\/strong>09.03.17<strong><br \/>\n<\/strong>R &#8211; In<br \/>\nGesetzesantrag des Saarlandes<strong><br \/>\n<\/strong>Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches &#8211;<strong><br \/>\nErweiterung des \u00a7 86a StGB in Bezug auf den Handel mit<br \/>\nsogenannten &#8220;NS-Devotionalien&#8221; (&#8230; Str\u00c4ndG)<br \/>\nA. Problem und Ziel<br \/>\n<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 ergibt sich, dass die rechts extremistische Szene nach einem jahrelangen R\u00fcckgang wieder einen deutlichen<br \/>\nZuwachs verzeichnet. Miturs\u00e4chlich hierf\u00fcr ist, dass Rechtsextreme im Internet<br \/>\nimmer aktiver werden und dieses Medium (etwa \u00fcber soziale Netzwerke,<br \/>\nVideoplattformen und auch eigene Internetseiten) nutzen, um Propaganda zu<br \/>\nverbreiten und Personen, die bislang nicht dem rechtsextremistischen Spektrum<br \/>\nzugeh\u00f6rig waren, als Anh\u00e4nger oder Sympathisanten zu gewinnen. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass auf Internetseiten rechtsextremistische Zeichen und Symbole zur Schau gestellt werden. Da rechtsextremistische Propaganda auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Nationalsozialismus verherrlicht oder<br \/>\nverharmlost wird, spielen in diesem Zusammenhang auch sogenannte \u201eNS<br \/>\nDevotionalien\u201c eine nicht unbedeutende Rolle. Hierbei handelt es sich um<br \/>\nGegenst\u00e4nde, die meistens aus der Zeit des Nationalsozialismus stammen und<br \/>\neinen spezifischen Bezug zu nationalsozialistischen Organisationen oder deren<br \/>\nRepr\u00e4sentanten haben. Durch Anh\u00e4nger der rechten bzw. neonazistischen Szene<br \/>\nwerden entsprechende Gegenst\u00e4nde zur Verherrlichung der rassistischen,<br \/>\ndiskriminierenden und menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus<br \/>\ngenutzt. Besorgniserregend ist, dass sich f\u00fcr solche Gegenst\u00e4nde in den letzten<br \/>\nJahren ein florierender Markt entwickelt hat. Auf Auktionen, Flohm\u00e4rkten sowie in Antiquit\u00e4tengesch\u00e4ften werden beispielsweise f\u00fcr Orden, Militaria und \u00e4hnliche<br \/>\nGegenst\u00e4nde mit Bezug zum Nationalsozialismus hohe Preise erzielt. Erst k\u00fcrzlich<br \/>\nhat eine Auktion in M\u00fcnchen f\u00fcr gro\u00dfe Emp\u00f6rung gesorgt, bei der unter anderem<br \/>\nKleidungsst\u00fccke von Repr\u00e4sentanten des Nationalsozialismus, die aus der 86a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Dadurch wird der Erwerb solcher<br \/>\nGegenst\u00e4nde im geschichtswissenschaftlichen Kontext nicht erschwert und eine<br \/>\neinheitliche Anwendung der Sozialad\u00e4quanzklausel gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n<em>-7- Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<p><em>Drucksache 216\/17 -2-<\/em><\/p>\n<p>Sammlung eines verstorbenen US-Mediziners stammten, zu enormen Preisen versteigert wurden (vgl. dazu Hengst, \u201eVersteigerung in M\u00fcnchen \u2013 Zum Teil widerliche NS-Devotionalien\u201c, Spiegel Online vom 14. Juni 2016). Auch<\/p>\n<p>Verkaufsplattformen im Internet werden mit dem Angebot an NS-Devotionalien<\/p>\n<p>\u00fcberflutet (vgl. Nezik, \u201e50 Euro f\u00fcr ein Hakenkreuz\u201c, Der Spiegel 9\/2014, Seite<\/p>\n<p>130).<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung verfolgt das Ziel, propagandistische<\/p>\n<p>Aktivit\u00e4ten der neonazistischen Szene, die der Verherrlichung des<\/p>\n<p>Nationalsozialismus oder der Relativierung der NS-Verbrechen dienen, mit<\/p>\n<p>strafrechtlichen Mitteln intensiver zu bek\u00e4mpfen. Um dem Schutzzweck des \u00a7 86a StGB zu gen\u00fcgen, n\u00e4mlich eine Wiederbelebung verfassungswidriger<\/p>\n<p>Organisationen und deren der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der<\/p>\n<p>V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung feindlich gesinnte Bestrebungen zu verhindern, muss jeder<\/p>\n<p>Verharmlosung oder Verherrlichung von nationalsozialistischen Organisationen<\/p>\n<p>und deren Repr\u00e4sentanten entgegengetreten werden. Es darf auf keinen Fall der<\/p>\n<p>Eindruck entstehen, dass eine Verh\u00f6hnung von Opfern der nationalsozialistischen<\/p>\n<p>Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft toleriert wird.<\/p>\n<p>Die bisherigen strafrechtlichen Regelungen sind in diesem Zusammenhang nicht mehr ausreichend.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat zwar bereits bisher in \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB das Herstellen, Vorr\u00e4tighalten, Einf\u00fchren und Ausf\u00fchren von Gegenst\u00e4nden, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von \u00a7 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB darstellen und enthalten, unter Strafe gestellt.<\/p>\n<p>Voraussetzung der genannten Tathandlungen ist jedoch stets, dass sie in der Absicht vorgenommen werden, einer Verbreitung oder Verwendung im Inland zu dienen. Demzufolge hat die Rechtsprechung zum Beispiel bei dem Verkauf eines NSDAP-Parteiabzeichens durch einen H\u00e4ndler von Sammlerartikeln eine Strafbarkeit nach \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB mit der Begr\u00fcndung verneint, dass der Verkauf an eine einzige Person nur dann als Verbreitung angesehen werden k\u00f6nne, wenn sie von der (konkreten) Vorstellung getragen wird, der K\u00e4uferwerde die verkaufte Sache seinerseits weiteren Personen zug\u00e4nglich machen(OLG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 1986 \u2013 Ws 156\/86, NJW 1987, 1427,1428; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 14. Mai 1981, NStZ 1983, 120, 121).<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass sich mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten, besteht heute in viel gr\u00f6\u00dferem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr, dass sogenannte \u201eNS-Devotionalien\u201c zu Propagandazwecken und zum Zwecke der -3- <em>Drucksache 216\/17<\/em> Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zug\u00e4nglich gemacht werden. Angesichts dieser stets immanenten Gefahr einer Verbreitung erscheint die zuvor dargestellte Begrenzung des Tatbestandes nicht mehr sachgerecht.<\/p>\n<p>Zwar kann die Verbreitung entsprechender Abbildungen im Internet ihrerseits strafrechtlich relevant sein. So ist der Straftatbestand des \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB erf\u00fcllt, wenn Abbildungen von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen publiziert werden. Allerdings sto\u00dfen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in der Praxis auf Grund der Anonymit\u00e4t des Internets immer wieder auf erhebliche Schwierigkeiten, wenn es um die Ermittlung der T\u00e4ter geht. Auch ist es schwierig, einmal im Internet verbreitete Inhalte zeitnah wieder aus dem Netz zu entfernen.<\/p>\n<p>Daher gilt es, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig zu unterbinden, dass \u00fcberhaupt entsprechende Gegenst\u00e4nde in den Besitz von Personen gelangen, die diese in unverantwortlicher Weise f\u00fcr Propagandazwecke nutzen.<\/p>\n<p>Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein \u00f6ffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenst\u00e4nden, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach \u00a7 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. \u2013 im Falle eines Anbietens im Internet \u2013 elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, l\u00e4sst diesen jedoch in der Sache fortbestehen und \u00e4ndert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen l\u00e4sst (VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 11. April 2013 \u2013 AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685). Letztlich dient es nur der rechtsmissbr\u00e4uchlichen Umgehung des p\u00f6nalisierten Verbots durch Ausnutzung einer Gesetzesl\u00fccke. Schlie\u00dflich begr\u00fcndet der \u00f6ffentliche Handel mit sogenannten \u201eNS-Devotionalien\u201c nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, sondern ist auch geeignet, die W\u00fcrde der Opfer der national-sozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenst\u00e4nden geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes und deren Leidensgeschichte aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld oder Ghettogeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-H\u00e4ftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch strafw\u00fcrdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden \u00a0<em>Drucksache 216\/17 -4-<\/em> Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entw\u00fcrdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.<\/p>\n<ol>\n<li>L\u00f6sung<\/li>\n<\/ol>\n<p>Durch eine Ausweitung des Straftatbestandes des \u00a7 86a StGB sollen die<\/p>\n<p>aufgezeigten Regelungsl\u00fccken geschlossen werden, indem der gewerbliche<\/p>\n<p>Handel mit Gegenst\u00e4nden, die einen \u00e4u\u00dferlich erkennbaren spezifischen Bezug<\/p>\n<p>zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft und deren<\/p>\n<p>Repr\u00e4sentanten sowie der Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, weitgehend unterbunden wird. Es wird auf den Gesetzesantrag des Saarlandes im Anhang hingewiesen.<\/p>\n<ol>\n<li>Alternativen<\/li>\n<\/ol>\n<p>Keine<\/p>\n<ol>\n<li>Finanzielle Auswirkungen<\/li>\n<li>Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand<\/li>\n<\/ol>\n<p>Keine.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Vollzugsaufwand<\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr die Wirtschaft und f\u00fcr B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger entsteht oder entf\u00e4llt kein<\/p>\n<p>Vollzugsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingef\u00fchrt, ge\u00e4ndert oder aufgehoben.<\/p>\n<p>Auf Grund der Ausweitung eines Straftatbestandes ist zu erwarten, dass es in begrenztem Umfang zu einem Anstieg der Strafverfahren kommt. Die hierdurch entstehenden Haushaltsmehrausgaben bei den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Strafverfahren prim\u00e4r zust\u00e4ndigen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden der L\u00e4nder sind nicht n\u00e4her quantifizierbar. Im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundes sind allenfalls<\/p>\n<p>geringf\u00fcgige Haushaltsmehrausgaben zu erwarten.<\/p>\n<ol>\n<li>Sonstige Kosten<\/li>\n<\/ol>\n<p>Keine.<\/p>\n<p><em>Bundesrat Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<p>09.03.17<\/p>\n<p>R &#8211; In<\/p>\n<p>Gesetzesantrag des Saarlandes<\/p>\n<p>Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Erweiterung des \u00a7 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten &#8220;NS-Devotionalien&#8221; (&#8230; Str\u00c4ndG)<\/p>\n<p>Die Ministerpr\u00e4sidentin Saarbr\u00fccken, 8. M\u00e4rz 2017 des Saarlandes<\/p>\n<p>An die Pr\u00e4sidentin des Bundesrates<\/p>\n<p>Frau Ministerpr\u00e4sidentin Malu Dreyer<\/p>\n<p>Sehr geehrte Frau Bundesratspr\u00e4sidentin, die Regierung des Saarlandes hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigef\u00fcgten<\/p>\n<p>Entwurf eines \u2026 Gesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches (StGB) \u2013<\/p>\n<p>Erweiterung des \u00a7 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten<\/p>\n<p>&#8220;NS-Devotionalien&#8221; (\u2026 Str\u00c4ndG) einzubringen.<\/p>\n<p>Ich bitte Sie, die Vorlage gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Absatz 1 der Gesch\u00e4ftsordnung des<\/p>\n<p>Bundesrates den zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcssen zur Beratung zuzuweisen.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen Annegret Kramp-Karrenbauer<\/p>\n<p>Entwurf eines \u2026 Gesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches \u2013 Erweiterung des \u00a7 86a StGB in Bezug auf den Handel mit sogenannten &#8220;NS-Devotionalien&#8221; (\u2026 Str\u00c4ndG)<\/p>\n<p>Vom \u2026<\/p>\n<p>Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:<\/p>\n<p>Artikel 1<\/p>\n<p>\u00c4nderung des Strafgesetzbuches<\/p>\n<ul>\n<li>86a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch \u2026 ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Nummer 2 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<li>a) Nach dem Wort \u201eenthalten\u201c werden ein Komma und die W\u00f6rter \u201eauch wenn<\/li>\n<\/ol>\n<p>die Kennzeichen verborgen werden\u201c eingef\u00fcgt.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.<\/li>\n<li>Folgende Nummer 3 wird angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201e3. mit Gegenst\u00e4nden, die einen \u00e4u\u00dferlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft oder deren<\/p>\n<p>Repr\u00e4sentanten haben, im Inland oder zur Verwendung im Inland gewerbsm\u00e4\u00dfig Handel treibt oder diese zum Zwecke des gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handeltreibens vorr\u00e4tig h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Artikel 2 Inkrafttreten<\/p>\n<p>Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk\u00fcndung in Kraft.<\/p>\n<p><em>Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<p>Begr\u00fcndung<\/p>\n<ol>\n<li>Allgemeiner Teil<\/li>\n<li>Zielsetzung und wesentlicher Inhalt<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Straftatbestand des \u00a7 86a StGB sch\u00fctzt den demokratischen Rechtsstaat und den politischen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland, indem die Gefahr und bereits jeder Anschein einer Wiederbelebung verbotener Organisationen oder der von diesen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen verhindert und die Erzeugung eines gruppeninternen Zusammengeh\u00f6rigkeitsgef\u00fchls von Anh\u00e4ngern entsprechender Organisationen verhindert wird (BGH, NJW 2003, 3186, 3187; BayObLG, NStZ 1999, 190, 191; Fischer, StGB 62. Auflage, \u00a7 86a Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Um diesem Schutzzweck umfassend gerecht zu werden, ist es erforderlich, die Tathandlungen des \u00a7 86a Absatz 1 StGB, die derzeit auf die unmittelbare<\/p>\n<p>Verbreitung oder Verwendung von Kennzeichen einer in \u00a7 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Partei oder Vereinigung bzw. von entsprechende<\/p>\n<p>Kennzeichen enthaltenden Gegenst\u00e4nden im In- und Ausland gerichtet sein m\u00fcssen, dahingehend zu erweitern, dass auch das gewerbsm\u00e4\u00dfige \u201eHandeltreiben\u201c und das zu diesem Zweck \u201eVorr\u00e4tighalten\u201c von Gegenst\u00e4nden, die der rechtsextremen Szene zur Verherrlichung des Nationalsozialismus und zur Erniedrigung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes dienen, von der Strafbarkeit umfasst sind.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich heute mit Hilfe des Internets Inhalte und Bilder innerhalb von Bruchteilen von Sekunden auf der ganzen Welt verbreiten und damit in viel gr\u00f6\u00dferem Umfang als noch vor einigen Jahren die Gefahr besteht, dass sogenannte \u201eNS-Devotionalien\u201c zu Propagandazwecken und zum Zwecke der Solidarisierung durch die rechtsextremistische Szene genutzt und mittels des Internets einer Vielzahl von Personen in Form von Abbildungen zug\u00e4nglich gemacht werden. Aus diesem Grund muss verhindert werden, dass entsprechende Gegenst\u00e4nde \u00fcberhaupt in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Umlauf gelangen.<\/p>\n<p>Ebenfalls problematisch erscheint, dass ein \u00f6ffentliches gewerbliches Anbieten von Gegenst\u00e4nden, auf denen NS-Symbole angebracht sind, zum Verkauf dann nicht nach \u00a7 86a StGB strafbar ist, wenn die entsprechenden Symbole abgedeckt bzw. \u2013 im Falle eines Anbietens im Internet \u2013 elektronisch unkenntlich gemacht sind. Das Abkleben mindert jedoch lediglich vor\u00fcbergehend und zu Umgehungszwecken die unmittelbare optische Wahrnehmbarkeit des Bezugs zu nationalsozialistischen Organisationen, l\u00e4sst diesen jedoch in der Sache fortbestehen und \u00e4ndert nichts an der Gefahr einer Banalisierung der Zeichen des NS-Unrechtsregimes, zumal sich eine entsprechende Abdeckung in der Regel ohne weiteres wieder entfernen l\u00e4sst (VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 11. April 2013 \u2013 AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begr\u00fcndet der \u00f6ffentliche Handel mit sogenannten \u201eNS-Devotionalien\u201c nicht nur die Gefahr einer Verherrlichung nationalsozialistischer Organisationen, Drucksache 216\/17 -2- sondern ist auch geeignet, die W\u00fcrde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt und Willk\u00fcrherrschaft zu verletzen, etwa wenn es um den Verkauf von Gegenst\u00e4nden geht, die einen besonderen Bezug zu den Opfern des nationalsozialistischen Regimes aufweisen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel der Handel mit sogenanntem Lagergeld zu nennen, das in einigen Konzentrationslagern an die KZ-H\u00e4ftlinge ausgegeben wurde und das der Enteignung der Betroffenen sowie der Fluchtverhinderung diente. Es erscheint nicht nur moralisch verwerflich sondern auch strafw\u00fcrdig, wenn durch einen Handel mit entsprechenden Geldscheinen die damals hiermit verbundene Entw\u00fcrdigung und Enteignung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes heute kommerzialisiert wird.<\/p>\n<p>Zwar bewegt sich ein Straftatbestand, der die Symbolgebung f\u00fcr eine bestimmte politische Auffassung betrifft, in einem nicht unproblematischen Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten jedoch in Bezug auf Symbole, die mit einer Verherrlichung des Nationalsozialismus in seiner historischen Erscheinungsform und seinen Auswirkungen verbunden sind, Besonderheiten. So hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf \u00a7 130 Absatz 4 StGB festgestellt, dass Artikel 5 GG Bestimmungen gegen\u00fcber, die der propagandistischen Guthei\u00dfung des nationalsozialistischen Regimes Grenzen setzen, offen ist. Das BVerfG hat dies mit Blick auf das sich allgemeinen Kategorien entziehende Unrecht und den Schrecken, den die nationalsozialistische Herrschaft \u00fcber Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, begr\u00fcndet. Aus dem Umstand, dass das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus ein historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung beteiligten Kr\u00e4fte war und das Grundgesetz damit als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden kann, leitet das Bundesverfassungsgericht die Berechtigung des Gesetzgebers ab, f\u00fcr<\/p>\n<p>Meinungs\u00e4u\u00dferungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen<\/p>\n<p>Regimes in ihrer geschichtlichen Realit\u00e4t zum Gegenstand haben, gesonderte<\/p>\n<p>Bestimmungen zu erlassen, die an deren spezifischen Wirkungen ankn\u00fcpfen und<\/p>\n<p>ihnen Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 \u2013 1 BvR<\/p>\n<p>2150\/98, NJW 2010, 47, 51 f.).<\/p>\n<ol>\n<li>Alternativen Keine.<\/li>\n<\/ol>\n<p>III. Gesetzgebungskompetenz<\/p>\n<p>Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (das Strafrecht).<\/p>\n<p>&#8211;<em>3- Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<ol>\n<li>Gesetzesfolgen<\/li>\n<li>Haushaltsausgaben ohne Erf\u00fcllungsaufwand Keine.<\/li>\n<li>Erf\u00fcllungsaufwand Keiner<\/li>\n<li>Weitere Kosten Keine.<\/li>\n<li>Besonderer Teil<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zu Artikel 1 (\u00c4nderung des Strafgesetzbuchs)<\/p>\n<p>Zu Nummer 1 a<\/p>\n<p>C Die Erg\u00e4nzung der gegenw\u00e4rtigen Regelung der Nummer 2 um den Einschub \u201eauch wenn sie verborgen werden\u201c soll sicherstellen, dass die Strafvorschrift nicht durch eine oberfl\u00e4chliche Abdeckung oder bei Angeboten im Internet durch eine Verdeckung des Kennzeichens umgangen werden kann. Die Verwendung des Verbs \u201everbergen\u201c soll alle Ma\u00dfnahmen erfassen, die die Substanz des Kennzeichens nicht beeintr\u00e4chtigen, es also nicht dauerhaft entfernen, sondern nur vor\u00fcbergehend abdecken oder unkenntlich machen, jederzeit aber r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht warden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu Nummer 1 b<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine redaktionelle \u00c4nderung, die wegen der Hinzuf\u00fcgung der vorgesehenen Nummer 3 notwendig ist.<\/p>\n<p>Zu Nummer 2<\/p>\n<p>Die Tathandlungen des \u00a7 86a Absatz 1 StGB sollen um den gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handel mit Gegenst\u00e4nden, die einen \u00e4u\u00dferlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft und deren Repr\u00e4sentanten Drucksache 216\/17 -4- sowie zur Leidensgeschichte der Opfer des nationalsozialistischen Regimes haben, erweitert werden.<\/p>\n<p>Der Begriff der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft orientiert sich an der Wortwahl des \u00a7 194 Absatz 1 StGB und des \u00a7 130 Absatz 4 StGB. Im Kontext des \u00a7 86a StGB wird dabei aber anders als in \u00a7 194 Absatz 1 StGB ausschlie\u00dflich auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft abgestellt, was den Anwendungsbereich der Norm begrenzt und zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten f\u00fchrt. Im Rahmen des \u00a7 130 Absatz 4 StGB werden auch nur solche \u00c4u\u00dferungen erfasst, die sich gerade auf die f\u00fcr das nationalsozialistische Regime \u201ekennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen\u201c beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2008 \u2013 1 BvR 2150\/08, NJW 2010, 47, 55; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 \u2013 6 C 21\/07, NJW 2009, 98, 101). Dieser Bezug wird auch hier hergestellt, indem \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB gerade solche Gegenst\u00e4nde erfasst, die sich auf die f\u00fcr das nationalsozialistische Regime \u201ekennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen\u201c beziehen.<\/p>\n<p>Tatgegenstand kann nur eine Sache sein, der unmittelbar ein nach au\u00dfen<\/p>\n<p>erkennbarer Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft oder deren Repr\u00e4sentanten anhaftet. Durch dieses Kriterium wird der Bezug<\/p>\n<p>objektivierbar, so dass es nicht ausreicht, wenn lediglich der T\u00e4ter den Bezug etwa durch Verwendung in einem bestimmten Kontext herstellt. Dieser Bezug kann sich aber aus dem Gegenstand selbst ergeben. Er w\u00e4re unter anderem dann anzunehmen, wenn der Gegenstand Ausdruck der Unterdr\u00fcckung oder Verfolgung bestimmter Personen-, Volks- oder Glaubensgruppen zur Zeit des<\/p>\n<p>nationalsozialistischen Regimes ist. Erforderlich ist dabei gerade nicht, dass dem<\/p>\n<p>Gegenstand bestimmte Kennzeichen im Sinne des \u00a7 86a Absatz 1 StGB anhaften.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff des \u201eHandeltreibens\u201c wird grunds\u00e4tzlich jede eigenn\u00fctzige, auf<\/p>\n<p>Umsatz gerichtete T\u00e4tigkeit verstanden, auch wenn sich diese nur als gelegentlich, einmalig oder ausschlie\u00dflich vermittelnd darstellt. Es reicht hierf\u00fcr bereits aus, wenn der T\u00e4ter eine auf Umsatz gerichtete T\u00e4tigkeit entfaltet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 \u2013 3 StR 657\/53, NJW 1954, 1537; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2015 \u2013 GSST 1\/05, NStZ 2006, 171). Die Begrifflichkeit entspricht der Verwendung in \u00a7 29 ff. BtMG, \u00a7 95 AMG, \u00a7\u00a7 19 \u2013 21 KrWaffKG und hat gerade in Bezug auf \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG durch die Rechtsprechung klare Konturen erhalten. Das Tatbestandsmerkmal des \u201eHandeltreibens\u201c wird dabei weit ausgelegt, sodass nicht nur der tats\u00e4chliche Verkauf eines Gegenstandes unter Strafe steht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1981 \u2013 3 StR 408, BGHSt 30, 277). Es handelt sich vielmehr um ein Unternehmensdelikt, in dessen Rahmen weder die tats\u00e4chliche Weitergabe eines Gegenstandes noch dessen tats\u00e4chlicher Besitz erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 \u2013 GSSt 1\/05, NStZ 2006, 171). Im Kontext des \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E soll das Tatbestandsmerkmal des \u201eHandeltreibens\u201c durch das Erfordernis der \u201eGewerbsm\u00e4\u00dfigkeit\u201c eingeschr\u00e4nkt werden. \u201eGewerbsm\u00e4\u00dfig\u201c handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1986 \u2013 3 StR 2\/86, BGHStV 1986, 385). Infolgedessen soll der einmalige Verkauf eines Gegenstandes mit Bezug zur nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft gerade nicht strafbewehrt sein. Das Recht, einzelne Gegenst\u00e4nde zu ver\u00e4u\u00dfern, welche beispielsweise im Rahmen einer Erbschaft erlangt wurden, soll nicht eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p><em>-5- Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<p>Ebenso wie \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB erhebt \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB E die Vorbereitungshandlung des \u201eVorr\u00e4tighaltens\u201c zu einer vollendeten Tat. Der Begriff des \u201eVorr\u00e4tighaltens\u201c entspricht dem Wortlaut des \u00a7 86 Absatz 1 Nummer 4 StGB und des \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 2 StGB. Vorr\u00e4tig halten umfasst danach jede Form des Besitzes zu dem angegebenen Zweck, was auch den mittelbaren Besitz umfasst (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 \u2013 3 StR 230\/10, NStZ 2011, 577, 578).<\/p>\n<p>Dadurch soll verhindert werden, dass eine Strafbarkeitsl\u00fccke durch das Zuwarten bis zur Vollendung des Handeltreibens entsteht. Durch die Zweckgebundenheit des \u201eVorr\u00e4tighaltens\u201c wird der konkrete Bezug zu dem vorausgestellten Handeltreiben hergestellt, ohne den Tatbestand in seinem Umfang zu erweitern.<\/p>\n<p>Bezugnehmend zu \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB muss auch im Rahmen des \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E die Tat einen Inlandsbezug haben. Hinsichtlich der Gesetzessystematik wurde \u00a7 86a StGB in den besonderen Teil des Strafgesetzbuches in den dortigen dritten Titel \u201eGef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaates\u201c eingef\u00fcgt. Demzufolge ist es erforderlich den Tatbestand des \u00a7 86a Absatz 1 Nummer 3 StGB-E auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken die zu einer Gef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaates f\u00fchren k\u00f6nnen. Diese Gef\u00e4hrdung ist gerade nur anzunehmen, wenn der Gef\u00e4hrdungserfolg im Inland eintritt, sodass der Tatbestand explizit auf diese F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken ist. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit Einzelverk\u00e4ufen, bei welchen eine Gef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaates nicht angenommen werden kann, sodass der Tatbestand ausschlie\u00dflich bei gewerbsm\u00e4\u00dfigen Handlungen verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal des \u00e4u\u00dferlich erkennbaren spezifischen Bezuges, das schon in der<\/p>\n<p>Auslegung des \u00a7 86 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwandt wird (LK\/Laufh\u00fctte\/Kuschel, StGB,<\/p>\n<ol start=\"12\">\n<li>Auflage \u00a7 86 Randnummer 16), soll sicherstellen, dass der Gegenstand von jedem durchschnittlichen verst\u00e4ndigen Betrachter gerade mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft und damit mit deren<\/li>\n<\/ol>\n<p>menschenverachtender Ideologie verkn\u00fcpft wird. Das wird in aller Regel schon<\/p>\n<p>daraus folgen, dass es sich um einen \u201ehistorischen\u201c Gegenstand handelt, der<\/p>\n<p>Produkt der Maschinerie der damaligen Machthaber war, wie das Hakenkreuz, die SS-Runen oder das Lagergeld oder Ghettogeld. Der Handel mit Gegenst\u00e4nden die einen solchen \u00e4u\u00dferlich erkennbaren spezifischen Bezug zu der nationalsozialistischen Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft oder deren Repr\u00e4sentanten haben bedeutet eine Gef\u00e4hrdung eines geordneten staatsb\u00fcrgerlichen Zusammenlebens und damit einer erhebliche St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung (VGH M\u00fcnchen, Beschluss vom 11. April 2013 \u2013 AN 4 S 13.697, NVwZ-RR 2013, 684, 685).<\/p>\n<p>Die Regelung im Kontext des \u00a7 86a StGB f\u00fchrt dazu, dass sowohl das Handeltreiben nals auch das Vorr\u00e4tighalten entsprechender Gegenst\u00e4nde im Kontext ngeschichtswissenschaftlicher Forschung oder Aufarbeitung nicht erschwert wird.<\/p>\n<p>Insoweit gilt \u00fcber \u00a7 86a Absatz 3 StGB die Sozialad\u00e4quanzklausel des \u00a7 86 Absatz 3 StGB, wonach eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn die jeweilige Handlung der staatsb\u00fcrgerlichen Aufkl\u00e4rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung \u00fcber Vorg\u00e4nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder \u00e4hnlichen Zwecken dient.<\/p>\n<p>Die Sozialad\u00e4quanzklausel des \u00a7 86 Absatz 3 StGB soll dabei bewusst auf \u00a7 86a Absatz 2 Nummer 3 StGB-E in gleicher Weise Anwendung finden wie bereits auf \u00a7 Drucksache 216\/17 -6- \u00a086a Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StGB. Dadurch wird der Erwerb solcher Gegenst\u00e4nde im geschichtswissenschaftlichen Kontext nicht erschwert und eine einheitliche Anwendung der Sozialad\u00e4quanzklausel gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p><em>-7- Drucksache 216\/17<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Here is a current official German exposition of a projected enforcement of current German laws concerning the sale and possession of Nazi-era items. &nbsp; Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 K\u00f6ln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 216\/17 09.03.17 R &#8211; In Gesetzesantrag des Saarlandes Entwurf eines &#8230; Gesetzes zur \u00c4nderung des Strafgesetzbuches &#8211; Erweiterung des \u00a7 86a StGB in Bezug auf den Handel&#8230;<\/p>\n<p class=\"read-more\"><a class=\"btn btn-default\" href=\"https:\/\/adroystermilitaria.com\/en\/newsletter-256-may-17-2017\/\"> Read More<span class=\"screen-reader-text\">  Read More<\/span><\/a><\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_mi_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v21.3 - 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